Befristete Änderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

nachdem der Landtag NRW das Bildungssicherungsgesetz beschlossen hat, stehen nun einige Ausnahmeregelungen fest. Sie gelten speziell in diesem Schuljahr mit dem Ziel, die Schullaufbahnen trotz Corona zu einem geordneten Abschluss zu führen. Wir haben die Änderungen für die einzelnen Stufen zusammengestellt:

Information zur Sekundarstufe I:

Versetzung am Ende dieses Schuljahres (Änderung der APO-SI)

Klassen 6 bis 8

  1. Alle Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die nächsthöhere Klasse 7 bis 9 über.
  2. Die Klassenkonferenz soll die Wiederholung der Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. (Die Beratung erfolgt durch die Klassenleitung.)
  3. Die Klassenkonferenz kann beschließen, dass das Wiederholungsjahr nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet wird.

Klasse 9

Die automatische Versetzung gilt nicht für die Klasse 9, da mit der Versetzung in die EF die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden ist.

Es gilt folgende Regelung:

  1. Die Noten beruhen auf der Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Halbjahresnote.
  2. Den Schülerinnen und Schülern ist (im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten) auf Wunsch Gelegenheit zur Notenverbesserung (schriftlich, mündlich oder praktisch) zu geben. Die Fachlehrer*innen beraten hier gerne.
  3. Ist eine Leistungsbewertung im zweiten Halbjahr (wg. Ruhen des Unterrichts, Erkrankung, Quarantäne) nicht möglich, gilt die Note des ersten Halbjahres.
  4. Nachprüfungen können auch in mehreren Fächern stattfinden. Die Aufgaben sind dem tatsächlich erteilten Unterricht zu entnehmen.

 

Information über die Regelungen bezüglich Leistungsbewertung, Versetzung und Abschluss in der Sekundarstufe II (Änderung der APO-GOSt)

Leistungsbewertung in EF und Q1

Nach Vorgabe des Ministeriums soll wenigstens eine Klausur geschrieben werden. – Ob dies organisatorisch möglich sein wird, ist noch nicht abzusehen.

Auch die Möglichkeit zum Nachschreiben einer versäumten Klausur kann gegeben werden. Die Schule entscheidet im Einzelfall.

Bei der Notenbildung kann von dem Grundsatz der Gleichgewichtung von schriftlicher Note und der Note für die sonstige Mitarbeit abgewichen werden.

Ist eine Leistungsbewertung im zweiten Halbjahr (wg. Ruhen des Unterrichts, Erkrankung, Quarantäne) nicht möglich, gilt die Note des ersten Halbjahres.

 

EF

Alle Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die Q1 über.

Freiwillige Wiederholung ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer ist möglich. Die Jahrgangsstufenleitung berät Sie hier gerne.

Die landeseinheitliche zentral gestellte Klausur entfällt.

Für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses sind Nachprüfungen auch in mehreren Fächern möglich. (Zu dem Zeitpunkt der Nachprüfungen liegen noch keine Informationen vor.)

 

Q1

Freiwillige Wiederholung ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer ist möglich. Die Jahrgangsstufenleitung berät Sie hier gerne.

Im Falle der Fortschreibung der Noten des ersten Halbjahres können Schülerinnen und Schüler in den Fächern, in denen sie den Kurs mit 4 Punkten oder weniger abgeschlossen haben, eine Nachprüfung ablegen. (Dies gilt nicht für Kurse mit 0 Punkten.) Gegenstand der Prüfung ist der Stoff des ersten Halbjahres.

Nachprüfungen sind in solchen Fällen auch möglich zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife. (Sonderreglungen zur Zulassung und zur Notenbildung können im Bedarfsfall bei der Oberstufenleitung erfragt werden.)

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Liebe Grüße

Cornelia Hußmann und Tobias Mattheis

(Schulleitung)