Versetzungsordnung und Nachprüfung
Die Versetzung in die Klassen 7 – 9 und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist in § 20 und 26 der APO-S I geregelt:
Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt:
- wenn alle Noten ausreichend oder besser sind,
- wenn eine mangelhafte Leistung in den Fächern Deutsch, Mathematik, erster und zweiter Fremdsprache (Fächergruppe 1) durch eine mindestens befriedigende Leistung in dieser Fächergruppe ausgeglichen wird,
- wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der übrigen Fächer (Fächergruppe 2) nicht ausreichend sind,
- wenn zwei nicht ausreichende Leistungen in einem Fach der Fächergruppe 2
(darunter darf auch 1 x „ungenügend“ sein) durch mindestens ein „Befriedigend“ in einem beliebigen Fach ausgeglichen wird.
Ab Klasse 7 ist eine Nachprüfung möglich. (§ 22 APO-S I)
- Voraussetzung: Die Verbesserung in einem einzigen Fach von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ führt zum Erfüllen der Versetzungsbedingungen.
- Kommen mehrere Fächer in Betracht, so wählt der Schüler oder die Schülerin das Prüfungsfach.
- Die Prüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung (15 Minuten), ggf. aus einer praktischen Prüfung, evtl. verbunden mit einer mündlichen Prüfung (möglich in: Kunst, Musik, Sport, Naturwissenschaften),
- in schriftlichen Fächern auch aus einer schriftlichen Prüfung (im Umfang einer Klassenarbeit in der jeweiligen Jahrgangsstufe).
- Gegenstand der Nachprüfung ist der Stoff des letzten Schulhalbjahres.
- Prüfer bzw. Prüferin ist i. d. R. die Fachlehrkraft des letzten Schulhalbjahres.
- Absprachen zu konkreten Themen sind unzulässig. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.